Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bruns GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bruns GmbH
Kartonagen & Offsetdruck
A / Geltungsbereich
§ 1
Diese AGB gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Verträge jeder Art zwischen Bruns und dem Kunden oder Lieferanten, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB können im Internet unter www.bruns-kartonagen.de jederzeit eingesehen und von dort ausgedruckt und gespeichert werden.
§ 2
Anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil und gelten nur insoweit, als diese den jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen, insbesondere Liefer- und Zahlungsbedingungen von Bruns nicht widersprechen und soweit Bruns die Gültigkeit schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt. Die vorbehaltlose Annahme von Waren stellt keine solche Bestätigung dar.
B / Verkaufsbedingungen
§ 1
Vertragsschluss
- Angebote von Bruns sind freibleibend, soweit nicht schriftlich eine Bindung bestätigt wird.
- Bestellungen des Kunden werden nur dann wirksam, wenn Bruns diese in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form im Sinne des Signaturgesetzes bestätigt. Außenmitarbeiter von Bruns sind weder zum Vertragsschluss, noch zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
- Für Lieferungen verstehen sich die Größenangaben als Innen – mm – Maße in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe. Ergänzend gelten die vom Verband Vollpappe-Kartonagen (VVK) e.V. , erarbeiteten technischen Richtlinien und Standards in der beim Vertragsabschluss gültigen Fassung. Diese werden auf Anforderung dem Kunden zur Verfügung gestellt.
- Bruns ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unbeschränkt an Dritte abzutreten.
§ 2
Zahlung
- Der vereinbarte Preis ist zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer fällig nach Erhalt der Ware bzw. gemäß individuellem Zahlungsziel.
- Für den Zahlungsverzug des Kunden, die Verzugszinsen und etwaigen weiteren bei Bruns durch den Verzug des Kunden entstehenden Schaden gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzuge, ist Bruns
a) bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeiträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet und
b) nach eigener Wahl zum Rücktritt aus geschlossenen Verträgen oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn der Kunde nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt einer berechtigten Mahnung Zahlung geleistet hat. - Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, so weit diese von Bruns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
- Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
- Für den Fall, dass Bruns für den Kunden die für ihn erstellten Waren in einem Lager bevorratet und dem Kunden dies zumindest bekannt ist, verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Abnahme und Bezahlung des Lagerbestandes spätestens zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
§ 3
Lieferung
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform oder elektronischer Form vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Haus / Werk. Versandweg und Versandmittel sind der Wahl von Bruns überlassen.
- a) Beim Versendungskauf geht die Sachgefahr mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzuge ist.
b) Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden über. Erfolgt die Abholung nicht termingerecht, ist Bruns nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu versenden oder einzulagern. - Es gelten folgende, branchenübliche Abweichungen / Toleranzen als vereinbart:
a) Branchenübliche Mehrlieferungen oder Minderlieferungen sind ebenso wie Teillieferungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen vertraglichen Interessen im für den Kunden zumutbaren Umfange und nach dem jeweiligen Handelsbrauch bis 10.000 Stück = 20 %, über 10.001 = 10 % zulässig. Berechnet wird die jeweils tatsächlich gelieferte Menge.
b) Lieferfristen und Termine verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die Bruns nicht zu vertreten hat (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Bruns und deren Unterlieferanten eintreten.
c) Dauert die Störung länger als 6 Wochen, sind sowohl der Kunde, als auch Bruns berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen in Ziffer 3 b) bezeichneten Umstand oder ist Bruns berechtigt, die Leistung aufgrund der in Ziff. 3 b) bezeichneten Umstände zu verweigern und/oder ist Bruns oder der Kunde aufgrund dieser Umstände berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. - Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Kunde Bruns bzw. dessen Logistikdienstleister die Lademittel in gleicher Art und Güte zurückzugeben, die er empfangen hat. Bruns führt über die in ihrem bzw. in des beauftragten Dienstleisters Eigentum stehenden Paletten für den Kunden ein Palettenkonto. Der Kunde erhält auf Wunsch einen Auszug dieses Palettenkontos.
- Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form als verbindlich zugesichert worden sind. Ist eine Lieferfrist oder ein Termin unverbindlich, wird nach gesonderter schriftlicher Aufforderung durch den Kunden eine Nachfrist von 21 Tagen in Lauf gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt Bruns in Verzug.
- Für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Situation des Kunden nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert oder wenn nach Abschluss des Vertrages für Bruns erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Leistung des Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist Bruns berechtigt, die Leistung zu verweigern und die vereinbarte Zahlungsmodalität für weitere Lieferungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden auf Vorkasse umzustellen und bestehende Forderungen in Abweichung zum individuell vereinbarten Zahlungsziel sofort fällig zu stellen. Eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden ist insbesondere dann anzunehmen, soweit und solange ein Warenkreditversicherer einen Deckungsschutz für Forderungen des Kunden überwiegend oder vollständig ablehnt.
- Bruns ist – unbeschadet der eigenen, vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen – berechtigt, die Lieferungen und Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
§ 4
Sachmängelhaftung
- Für besondere Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet Bruns nur nach entsprechender schriftlicher Zusicherung. Der Kunde ist verpflichtet, bei Einsatz und Umsetzung der einzelnen Produkte und Leistungen von Bruns sorgfältig zu prüfen, ob eine Verwendung bzw. Umsetzung erfolgen soll und ob sich ggf. schädliche Auswirkungen für den eigenen Produktions- und Betriebsablauf ergeben können. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungsaussagen durch Bruns stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
- Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe/Anerkennung des Freigabemusters auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Druckfreigabe/Anerkennung des Freigabemusters anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
- Garantien im Rechtssinne bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung durch Bruns.
- Für Mängel der Ware leistet Bruns nach eigenem Ermessen und nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
- a) Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen, Waren oder Produkte von Bruns nach Empfang auf Mängel zu untersuchen. Transportschäden sind möglichst bei der Warenannahme auf dem Empfangsschein zu dokumentieren und Bruns gesondert mitzuteilen. Ansonsten sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen schriftlich Bruns anzuzeigen anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
b) Einen nicht offensichtlichen („versteckten“) Mangel hat der Kunde innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Entdeckung dieses Mangels schriftlich anzuzeigen. Lit. a) gilt entsprechend. - Für branchenübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität und Ausführung (Handelsbräuche) übernimmt Bruns keine Haftung.
- Werden technische Werte, wie z.B. Papiergrammaturen, ECT- oder BCT-Werte zu den von Bruns zu liefernden Produkten bestimmt oder benannt, gelten negative produktionsbedingte Abweichungen oder Toleranzen von bis zu 10 % sowie unbegrenzt positive produktionsbedingte Abweichungen oder Toleranzen zu den jeweils benannten technischen Werten als zulässig.
- Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG. Weitergehende Zusagen – insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels – können wegen möglicher negativer Einflüsse auf die Strichcodes nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden.
- Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache.
- Für die ordnungsgemäße Lagerung der Ware ist das Informationsblatt „Lagerung” zu beachten.
§ 5
Haftungsbeschränkungen
- Bruns haftet gemäß den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Bruns, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, sowie auf einer von Bruns ausdrücklich übernommenen Garantie beruhen.
- Bruns haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, allerdings nur, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten, wie z.B. die mangelfreie Lieferung der Sache). Bruns haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Bruns betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Bruns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und / oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von Bruns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sowie bei einer von Bruns zu vertretenden Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder der Tötung von Personen.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
- Von Bruns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kunden im Eigentum von Bruns. Darüber hinaus behält sich Bruns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß gegen Schäden und Diebstahl zu versichern und den Abschluss einer Versicherung Bruns nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hiermit im voraus an Bruns ab. Bruns nimmt diese Abtretung an.
- Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an Bruns ab. Bruns nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist als Treuhänder für Bruns zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen Bruns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, verpflichtet sich Bruns, die 110 % übersteigenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Bruns.
- Bei Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, Bruns nicht gehörenden Sachen, wird Bruns Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von Bruns gelieferten Waren zu den Werten der sonstigen, verarbeiteten Gegenständen.
- Sobald der Kunde in Zahlungsverzug und/oder in Vermögensverfall gerät, ist Bruns berechtigt, ohne weitere Fristsetzung und unter Ausschluss eines eventuell bestehenden Zurückbehaltungsrechtes die sofortige, einstweilige Herausgabe der gesamten, unter dem Eigentumsvorbehalt von Bruns stehenden Waren zu verlangen.
- Der Kunde ist verpflichtet, Bruns einen Zugriff Dritter auf die Eigentumsvorhaltsware sowie sonstige Beschädigungen der Ware unter Angabe von den, für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen.
- Druckklischees, Stanzwerkzeuge und zugehörige Zeichnungen (im folgenden: Werkzeuge) bleiben auch dann im alleinigen Besitz von Bruns, wenn die Herstellung oder Beschaffung dem Kunden teilweise oder vollständig in Rechnung gestellt wird. Bruns ist berechtigt diese Werkzeuge 5 Jahre nach der letzten Ausführung eines Auftrages, bei dem die Werkzeuge eingesetzt werden, zu vernichten, ohne dass ein finanzieller Ausgleich von Bruns an den Kunden zu erfolgen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kunde auf eigene Kosten die Herausgabe der Werkzeuge verlangen.
§ 7
Schutzrechte
- Liefert Bruns aufgrund von Vorgaben oder Unterlagen des Kunden, steht dieser dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Information keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt Bruns von der Prüfung der Rechtslage frei.
- Wird Bruns von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, Bruns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen und allen damit verbundenen Aufwendungen freizustellen.
C / Einkaufsbedingungen
§ 1
Vertragsschluss
- Bestellungen sind nur wirksam, wenn Bruns diese in Schriftform oder in elektronischer Form gemäß dem Signaturgesetz erteilt.
- Die in der Bestellung von Bruns enthaltenen technischen Spezifikationen sowie die sich aus den technischen Beschreibungen ergebenen Eigenschaften des Liefergegenstandes sind für den Lieferanten verbindlich.
- Angaben des Lieferanten in Sicherheitsdatenblättern, Unbedenklichkeitserklärungen oder Spezifikationen gelten als zugesicherte Eigenschaften der Ware.
- Bei Drucksachen-, Druckplatten-, Klischee- und Stempelbestellungen sind Bruns vor Ausführungsbeginn der Produktion Korrekturen oder Andrucke in erforderlicher Zahl zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, beim Betreten der Produktions- und Verwaltungsstätten die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Diese Sicherheitsbestimmungen können jederzeit auf www.bruns-kartonagen.de eingesehen oder durch Bruns zur Verfügung gestellt werden.
§ 2
Lieferung
- Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle an.
- Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
- Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen sowie sonstige erhebliche, unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Hindernisse einander umgehend unverzüglich mitzuteilen. Wird durch eine solche Störung die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Gefahr geht mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.
- Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Lieferung und Versand erfolgen entsprechend der Incoterms 2010, Klausel DAP an die von Bruns angegebene Lieferanschrift. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins notwendig werdende Expresszustellung sind vom Lieferanten zu tragen.
- Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angaben des Inhaltes sowie der vollständigen Bestellung beizufügen. Der Versand ist dem Besteller mit denselben Angaben unverzüglich anzuzeigen.
- Bei Anlieferung auf Europalette dürfen nur einwandfrei rückgabefähige Paletten verwendet werden. Anlieferung auf Einweg und Spezialpaletten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, soweit ihre Verwendung aus technischen Gründen nicht erforderlich ist. Beschädigte Euro-Paletten werden dem Lieferanten zum Selbstkostenpreis berechnet. Unterlieferungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. Überlieferungen sind gemeinsam abzustimmen.
§ 3
Rechnungsstellung und Zahlung
- Rechnungen müssen der Bestellung in der Reihenfolge der Positionen und Preise unter Angabe der Positionsnummern und der Kostenstellenangabe entsprechen.
- Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart individuell, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
- Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen im Hinblick auf Qualität, Mangelfreiheit und Menge.
- Der Lieferant ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Sachforderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Für Geldforderungen gilt § 354 a HGB.
§ 4
Sachmängel
- Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Der Lieferant hat für seine Lieferungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Die Verjährung von Mängelansprüchen, die von einem Dritten geltend gemacht werden, tritt frühestens 2 Monate nach Behebung des Mangels bei dem Dritten ein. Diese Ablaufhemmung endet spätestens 5 Jahre nach Lieferung an den Besteller.
- Bei Lieferung mangelhafter Waren vor oder bei Gefahrübergang oder bei Mängeln, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern.
- Kann der Lieferant die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er ihr nicht in angemessener Frist nach, kann der Besteller ohne weitere Fristsetzung vom Vertrage zurücktreten und die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Bruns kann – wenn erforderlich – Deckungskäufe vornehmen; Mehrkosten trägt ggf. der Lieferant. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Abs. 3 BGB ist dadurch nicht ausgeschlossen.
- Die Waren, wegen derer Sachmängel Ansprüche gestellt werden, werden auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung gestellt.
- Der Lieferant stellt sicher, dass seine Produkte den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ferner verpflichtet er sich alle geltenden Gesetzte und Verordnungen sowie alle behördlichen und technischen Vorschriften, VOB und berufsgenossenschaftlicher Unfallverhütungsvorschriften für die Leistungserbringung einzuhalten und Bruns von Ansprüchen Dritter freizustellen, denen Bruns wegen Verletzung dieser Regelungen ausgesetzt ist.
- Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, richten sich die Folgen aus mangelhaften Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 5
Haftung
Soweit nicht individuell etwas anders vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6
Werkzeuge, Urheberrechte, Namensrecht
- Soweit Bruns dem Lieferanten zu Auftragsbearbeitung Zeichnungen, Entwürfe, Abbildungen, Klischees, Berechnungen, Muster, Werkzeuge oder ähnliches überlässt, behält sich Bruns hieran die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrücklich schriftliche Zustimmung von Bruns dürfen diese Gegenstände oder in ihr verkörperten Gedankenerklärungen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind nach der Abwicklung des Auftrages Bruns unaufgefordert zurückzugeben und Dritten gegenüber geheimzuhalten. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an diesen Gegenständen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Verletzt der Lieferant diese Pflichten, so ist Bruns für jeden Fall der Zuwiderhandlung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen möglichen, weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
- Ohne schriftliche Einwilligung von Bruns darf der Name „Bruns” auf Druckerzeugnissen nicht erscheinen.
- Entwürfe oder ähnliches des Lieferanten für Bestellungen von Bruns n.gehen nach Zahlung mit allen Rechten in das Eigentum von Bruns über. Dies gilt auch für etwaige Urheberrechte, Werkzeuge, Klischees oder ähnliches die zur Erfüllung der Bestellung von Bruns gefertigt und berechnet wurden.
§ 7
REACH Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006)
Der Lieferant versichert, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung der EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe (REACH Verordnung) entsprechen. Er versichert, dass die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe soweit nach den Bestimmungen der REACH Verordnung erforderlich vorregistriert sind bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert werden, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.
D / Erfüllungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche, sich ergebenen Streitigkeiten ist der Hauptsitz von Bruns.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung mit Ausnahme der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf („CISG„) sowie sonstige, internationale kauf- oder werkvertragsrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung.
- Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden die Vertragspartner unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen und dokumentieren.
- Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die von ihm bei der Aufnahme oder während der Geschäftsbeziehung angegebenen, personenbezogenen Daten von Bruns im Sinne von § 26 BDSG verarbeitet, insbesondere gespeichert, werden. Auf Verlangen werden diese AGB dem Kunden per e-mail zugesandt. Von den weitergehenden Informationspflichten des § 312 e Abs. I Nr. 1–3 BGB ist Bruns freigestellt.
Stand: 01.05.2013